1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich: Die „Allgemeinen Anzeigenbedingungen des Österreichischen Zeitschriften- und Fachmedienverbandes“ gelten für alle entgeltlichen Aufträge zur Einschaltung von Anzeigen oder Textveröffentlichungen sowie zur Durchführung von Beilagenaufträgen in Zeitschriften.
1.2 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt im Zweifel der Ort, an dem der Verleger seinen Sitz hat.
1.3 Haftung: Der Verlag ist nicht verpflichtet, Einschaltungen auf ihren Inhalt hin zu überprüfen, hierfür trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Ebenso trägt dieser jeden wie immer gearteten Schaden, der dem Verlag aus der Veröffentlichung entsteht. Nach Ersatz aller Kosten tritt der Verlag seine Ansprüche nach § 27 (7) Pressegesetz an den Auftraggeber ab.
2. Auftragserteilung
2.1 Maßgeblich für den Auftrag sind in erster Linie die in den jeweils gültigen Anzeigenpreislisten festgelegten Geschäftsbedingungen und die schriftliche Auftragsbestätigung des Verlages. Für nicht ausdrücklich geregelte Fragen gelten die „Allgemeinen Anzeigenbedingungen des Österreichischen Zeitschriften- und Fachmedienverbandes“.
2.2 Ablehnung: Der Verlag behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber mitgeteilt.
2.3 Überstellung der Druckdaten gilt als Auftragserteilung.
3. Durchführung der Aufträge
3.1 Termin und Platzierung: Für die Durchführung von Einschaltungen in bestimmten Nummern oder Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet. Ausgenommen sind Aufträge, deren Gültigkeit ausdrücklich von der Einhaltung bestimmter Termine oder - bei Bezahlung des im Tarif vorgesehenen Platzierungszuschlages - von einer bestimmten Platzierung abhängig gemacht wird.
3.2 Druckunterlagen: Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druckunterlagen. Im Falle des Verzuges gilt der Auftrag als erfüllt, wenn die Einschaltung unter Verwendung einer anderen vom Auftraggeber beigestellten Druckunterlage erfolgt oder auch nur Name und Adresse des Auftraggebers eingeschaltet werden. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Einschaltung.
3.3 Bei Produktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
3.4 Storno: Stornierung von Anzeigen oder laufenden Aufträgen ist zwei Wochen vor dem jeweiligen Anzeigenschluss in schriftlicher Form möglich. Bei Stornierung von rabattierten Aufträgen wird die Differenz zum Listenpreis nachberechnet.
3.5 Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung, wenn zumindest 75 Prozent der zugesicherten Auflage ausgeliefert sind.
4. Verrechnung/Zahlungsbedingungen
4.1 Kosten für die Herstellung der Druckunterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.2 Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Rechnung anerkannt.
5. Geltungsbeginn
5.1 Diese „Allgemeinen Anzeigenbedingungen des Österreichischen Zeitschriften- und Fachmedienverbandes“ treten anstelle der am 18. Mai 1952 in der "Amtlichen Wiener Zeitung" verlautbarten Allgemeinen Bedingungen für das Anzeigengeschäft mit Wirkung vom 1. Februar 1980 in Kraft.
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